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Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Wie es funktioniert und wer es braucht

Jacob HartmannVeröffentlicht 12. Oktober 2026Lesezeit 4 min
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Kurz gefasst

Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein gewöhnliches Girokonto mit einem gesetzlichen Schutzmechanismus: Ein monatlicher Grundfreibetrag bleibt auch dann verfügbar, wenn ein Gläubiger das Konto pfänden lässt. Seit dem 1. Juli 2026 liegt dieser Betrag auf dem P-Konto bei 1.590 € pro Kalendermonat. Miete, Strom und Lebensmittel lassen sich damit weiter bezahlen.

Sie können jederzeit verlangen, dass Ihre Bank Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandelt, auch wenn es im Minus ist. Ist das Konto bereits gepfändet, wirkt der Schutz ab dem vierten Geschäftstag nach Ihrem Verlangen. Jede Person darf nur ein P-Konto haben.

Wer Unterhalt zahlt, Kindergeld bekommt oder bestimmte Sozialleistungen erhält, kann einen höheren Freibetrag bekommen. Dafür braucht die Bank eine Bescheinigung, etwa von der Familienkasse, vom Arbeitgeber oder von einer anerkannten Schuldnerberatung. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben wird in die drei folgenden Monate übertragen. Ein P-Konto ist kein Dauerzustand, sondern eine Atempause, die Sie nutzen sollten, um die Schulden zu ordnen.

Was ein P-Konto leistet

Schutz für das Geld, das Sie zum Leben brauchen

Lässt ein Gläubiger Ihr Girokonto pfänden, sperrt die Bank das Guthaben, um es an den Gläubiger auszuzahlen. Bei einem normalen Konto kann das bedeuten, dass Lastschriften platzen, die Miete nicht abgebucht wird und Sie am Monatsende ohne Geld dastehen.

Das P-Konto verhindert genau das. Es funktioniert wie ein gewöhnliches Girokonto mit Karte, Überweisungen und Daueraufträgen, wird aber auf Guthabenbasis geführt. Ein Dispositionskredit ist damit nicht verbunden. Innerhalb des Freibetrags können Sie frei über Ihr Geld verfügen, nur der Teil darüber geht an den Gläubiger.

Die Regeln stehen in der Zivilprozessordnung. Der Freibetrag orientiert sich an den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Ihre Bank stellt den neuen Betrag selbst um, eine neue Bescheinigung ist dafür nicht nötig.

Mythen und Fakten

Fünf Irrtümer rund um das P-Konto

Um das P-Konto ranken sich viele Gerüchte. Hier ist, was tatsächlich im Gesetz steht.

Mythos 01

Ein P-Konto gibt es erst nach der Pfändung

Man wartet ab, bis die Bank das Konto sperrt.

Tatsache

Sie können jederzeit umwandeln.

Die Umwandlung kann jederzeit verlangt werden, auch vorsorglich. Wer bereits gepfändet ist, ist ab dem vierten Geschäftstag nach dem Verlangen geschützt, also lieber frühzeitig handeln.

Mythos 02

Im Minus kann man nicht umwandeln

Die Bank verlangt erst einen Ausgleich des Dispos.

Tatsache

Auch ein Konto im Minus wird umgewandelt.

Das Gesetz erlaubt die Umwandlung ausdrücklich auch bei negativem Saldo. Das P-Konto wird danach allerdings nur noch auf Guthabenbasis geführt, ein Dispo ist nicht mehr möglich.

Mythos 03

Mehrere P-Konten bringen mehr Schutz

Zwei Konten, zweimal der Freibetrag.

Tatsache

Erlaubt ist nur ein P-Konto.

Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen und muss das gegenüber der Bank versichern. Bei Verstößen bestimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers, welches Konto bleibt.

Mythos 04

Was ich nicht abhebe, ist verloren

Der Freibetrag gilt nur im laufenden Monat.

Tatsache

Restguthaben wird übertragen.

Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben wird in die drei folgenden Kalendermonate mitgenommen. So können Sie für größere Ausgaben wie eine Nebenkostennachzahlung auch auf dem P-Konto etwas ansparen.

Mythos 05

Der Freibetrag ist für alle gleich

Mehr als den Grundbetrag gibt es nicht.

Tatsache

Er kann sich erhöhen.

Wer gesetzlich Unterhalt leistet, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen erhält, bekommt Erhöhungsbeträge. Dafür legen Sie der Bank eine Bescheinigung vor, die ab dem zweiten Geschäftstag gilt.

In der Praxis

So richten Sie das P-Konto ein

Sprechen Sie Ihre Bank an, persönlich, schriftlich oder über das Onlinebanking, und verlangen Sie die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto. Sie versichern dabei, dass Sie kein weiteres P-Konto haben. Kontonummer, Karte und Daueraufträge bleiben in der Regel gleich.

Haben Sie Kinder, zahlen Sie Unterhalt oder erhalten Sie Sozialleistungen, besorgen Sie sich die passende Bescheinigung. Ausstellen dürfen sie die Familienkasse oder der Sozialleistungsträger, Ihr Arbeitgeber oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Eine Bescheinigung ohne Enddatum gilt zwei Jahre.

Ein Sonderfall ist das Gemeinschaftskonto. Wird es gepfändet, können Sie innerhalb eines Monats verlangen, dass Ihr Anteil auf ein Einzelkonto bei derselben Bank übertragen wird, das Sie als P-Konto führen lassen können.

Das P-Konto schützt, löst aber keine Schulden. Nutzen Sie die Zeit, um mit einer kostenlosen Schuldnerberatung einen Plan zu machen. Prüfen Sie auch Ihre SCHUFA-Auskunft, damit Sie wissen, welche Einträge bestehen. Erst wenn die Ursache geklärt ist, lohnt sich der Blick auf Wege wie eine Umschuldung des Dispos.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum P-Konto

Kurze Antworten auf das, was Betroffene am häufigsten wissen wollen.

  • Wie hoch ist der Freibetrag auf dem P-Konto 2026?

    Seit dem 1. Juli 2026 sind 1.590 € pro Kalendermonat geschützt. Der Betrag wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst.

  • Brauche ich dafür eine neue Bank?

    Nein. Sie können Ihr bestehendes Girokonto umwandeln lassen. Die Bank muss das auf Ihr Verlangen tun, auch wenn das Konto im Minus ist.

  • Wie schnell wirkt die Umwandlung?

    Ist das Konto bereits gepfändet, wirkt der Schutz ab dem vierten Geschäftstag nach Ihrem Verlangen.

  • Kann ich wieder ein normales Konto haben?

    Ja. Sie können die Rückumwandlung verlangen, mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende.

  • Wer stellt die Bescheinigung für mehr Freibetrag aus?

    Familienkasse, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber oder eine anerkannte Stelle wie die Schuldnerberatung.

  • Steht das P-Konto in der SCHUFA?

    Die Bank darf Auskunfteien melden, dass sie ein P-Konto für Sie führt. Genutzt werden darf das nur, um doppelte P-Konten zu erkennen.

Jacob Hartmann
Geprüfter Inhalt
Fachlich verantwortlich

Jacob Hartmann

Gründer & Inhaber, Lacuna Digital ApS

Jacob Hartmann hat den Freibetrag 2026, die Fristen und die Regeln zu Bescheinigungen und Gemeinschaftskonten mit der Zivilprozessordnung und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung abgeglichen.

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Gründer und Inhaber der Lacuna Digital ApS · Spezialisiert auf Verbraucherkredite und Kreditvergleich
Aktualisiert: Oktober 2026·Zahlen und Regeln sind mit offiziellen Quellen wie BaFin, Verbraucherzentrale, SCHUFA und dem BGB abgeglichen.

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