Schulden & UmschuldungSchuldnerberatung: Wo Sie kostenlose Hilfe bekommen
Kostenlose Schuldnerberatung bieten Kommunen, Wohlfahrtsverbände und Verbraucherzentralen. So finden Sie eine anerkannte Stelle und erkennen teure Fallen.
Lesezeit 5 min

Kurz gefasst
Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein gewöhnliches Girokonto mit einem gesetzlichen Schutzmechanismus: Ein monatlicher Grundfreibetrag bleibt auch dann verfügbar, wenn ein Gläubiger das Konto pfänden lässt. Seit dem 1. Juli 2026 liegt dieser Betrag auf dem P-Konto bei 1.590 € pro Kalendermonat. Miete, Strom und Lebensmittel lassen sich damit weiter bezahlen.
Sie können jederzeit verlangen, dass Ihre Bank Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandelt, auch wenn es im Minus ist. Ist das Konto bereits gepfändet, wirkt der Schutz ab dem vierten Geschäftstag nach Ihrem Verlangen. Jede Person darf nur ein P-Konto haben.
Wer Unterhalt zahlt, Kindergeld bekommt oder bestimmte Sozialleistungen erhält, kann einen höheren Freibetrag bekommen. Dafür braucht die Bank eine Bescheinigung, etwa von der Familienkasse, vom Arbeitgeber oder von einer anerkannten Schuldnerberatung. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben wird in die drei folgenden Monate übertragen. Ein P-Konto ist kein Dauerzustand, sondern eine Atempause, die Sie nutzen sollten, um die Schulden zu ordnen.
Was ein P-Konto leistet
Lässt ein Gläubiger Ihr Girokonto pfänden, sperrt die Bank das Guthaben, um es an den Gläubiger auszuzahlen. Bei einem normalen Konto kann das bedeuten, dass Lastschriften platzen, die Miete nicht abgebucht wird und Sie am Monatsende ohne Geld dastehen.
Das P-Konto verhindert genau das. Es funktioniert wie ein gewöhnliches Girokonto mit Karte, Überweisungen und Daueraufträgen, wird aber auf Guthabenbasis geführt. Ein Dispositionskredit ist damit nicht verbunden. Innerhalb des Freibetrags können Sie frei über Ihr Geld verfügen, nur der Teil darüber geht an den Gläubiger.
Die Regeln stehen in der Zivilprozessordnung. Der Freibetrag orientiert sich an den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Ihre Bank stellt den neuen Betrag selbst um, eine neue Bescheinigung ist dafür nicht nötig.
Mythen und Fakten
Um das P-Konto ranken sich viele Gerüchte. Hier ist, was tatsächlich im Gesetz steht.
Ein P-Konto gibt es erst nach der Pfändung
Man wartet ab, bis die Bank das Konto sperrt.
Sie können jederzeit umwandeln.
Die Umwandlung kann jederzeit verlangt werden, auch vorsorglich. Wer bereits gepfändet ist, ist ab dem vierten Geschäftstag nach dem Verlangen geschützt, also lieber frühzeitig handeln.
Im Minus kann man nicht umwandeln
Die Bank verlangt erst einen Ausgleich des Dispos.
Auch ein Konto im Minus wird umgewandelt.
Das Gesetz erlaubt die Umwandlung ausdrücklich auch bei negativem Saldo. Das P-Konto wird danach allerdings nur noch auf Guthabenbasis geführt, ein Dispo ist nicht mehr möglich.
Mehrere P-Konten bringen mehr Schutz
Zwei Konten, zweimal der Freibetrag.
Erlaubt ist nur ein P-Konto.
Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen und muss das gegenüber der Bank versichern. Bei Verstößen bestimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers, welches Konto bleibt.
Was ich nicht abhebe, ist verloren
Der Freibetrag gilt nur im laufenden Monat.
Restguthaben wird übertragen.
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben wird in die drei folgenden Kalendermonate mitgenommen. So können Sie für größere Ausgaben wie eine Nebenkostennachzahlung auch auf dem P-Konto etwas ansparen.
Der Freibetrag ist für alle gleich
Mehr als den Grundbetrag gibt es nicht.
Er kann sich erhöhen.
Wer gesetzlich Unterhalt leistet, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen erhält, bekommt Erhöhungsbeträge. Dafür legen Sie der Bank eine Bescheinigung vor, die ab dem zweiten Geschäftstag gilt.
In der Praxis
Sprechen Sie Ihre Bank an, persönlich, schriftlich oder über das Onlinebanking, und verlangen Sie die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto. Sie versichern dabei, dass Sie kein weiteres P-Konto haben. Kontonummer, Karte und Daueraufträge bleiben in der Regel gleich.
Haben Sie Kinder, zahlen Sie Unterhalt oder erhalten Sie Sozialleistungen, besorgen Sie sich die passende Bescheinigung. Ausstellen dürfen sie die Familienkasse oder der Sozialleistungsträger, Ihr Arbeitgeber oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Eine Bescheinigung ohne Enddatum gilt zwei Jahre.
Ein Sonderfall ist das Gemeinschaftskonto. Wird es gepfändet, können Sie innerhalb eines Monats verlangen, dass Ihr Anteil auf ein Einzelkonto bei derselben Bank übertragen wird, das Sie als P-Konto führen lassen können.
Das P-Konto schützt, löst aber keine Schulden. Nutzen Sie die Zeit, um mit einer kostenlosen Schuldnerberatung einen Plan zu machen. Prüfen Sie auch Ihre SCHUFA-Auskunft, damit Sie wissen, welche Einträge bestehen. Erst wenn die Ursache geklärt ist, lohnt sich der Blick auf Wege wie eine Umschuldung des Dispos.
Fragen und Antworten
Kurze Antworten auf das, was Betroffene am häufigsten wissen wollen.
Seit dem 1. Juli 2026 sind 1.590 € pro Kalendermonat geschützt. Der Betrag wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst.
Nein. Sie können Ihr bestehendes Girokonto umwandeln lassen. Die Bank muss das auf Ihr Verlangen tun, auch wenn das Konto im Minus ist.
Ist das Konto bereits gepfändet, wirkt der Schutz ab dem vierten Geschäftstag nach Ihrem Verlangen.
Ja. Sie können die Rückumwandlung verlangen, mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende.
Familienkasse, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber oder eine anerkannte Stelle wie die Schuldnerberatung.
Die Bank darf Auskunfteien melden, dass sie ein P-Konto für Sie führt. Genutzt werden darf das nur, um doppelte P-Konten zu erkennen.

Jacob Hartmann hat den Freibetrag 2026, die Fristen und die Regeln zu Bescheinigungen und Gemeinschaftskonten mit der Zivilprozessordnung und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung abgeglichen.
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