Swiftbanker
Schufa & Bonität

Bonität für Mieter: Welche Auskunft Vermieter verlangen dürfen

Jacob HartmannVeröffentlicht 12. Oktober 2026Lesezeit 5 min
Illustration zum Artikel „Bonität für Mieter: Welche Auskunft Vermieter verlangen dürfen“

Kurz gefasst

Ein Vermieter darf eine Bonitätsauskunft verlangen, aber nicht jede und nicht zu jedem Zeitpunkt. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz, die im Januar 2026 neu gefasst wurde, kommen Einkommensnachweise und Bonitätsauskünfte erst dann in Betracht, wenn sich der Vermieter für Sie als Mieter entschieden hat, also kurz vor der Unterschrift unter den Mietvertrag.

Verlangen darf er dann nur eine Auskunft, die speziell für die Anmietung einer Wohnung gedacht ist und nur die dafür nötigen Angaben enthält. Die kostenlose SCHUFA-Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO darf er nicht anfordern, weil sie viel mehr über Ihre finanziellen Verhältnisse verrät. Bei der Besichtigung dürfen nur Name, Vorname und Anschrift erfragt werden, eine Ausweiskopie ist dort unzulässig.

Auch bei der Selbstauskunft gibt es Grenzen. Fragen nach Beruf, Arbeitgeber und Nettoeinkommen sind zulässig, sobald Sie eine Wohnung anmieten möchten. Fragen nach Staatsangehörigkeit, Religion, Vorstrafen, Schwangerschaft oder der Mitgliedschaft im Mieterverein dagegen nicht. Unzulässige Fragen müssen Sie nicht beantworten. Daten von Bewerbern, die die Wohnung nicht bekommen, müssen gelöscht werden.

Die Regeln

Drei Phasen, drei Arten von Fragen

Die Datenschutzkonferenz, das Gremium der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern, hat in ihrer Orientierungshilfe festgelegt, welche Daten Vermieter, Makler und Hausverwaltungen bei Mietinteressenten erheben dürfen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt im Vermietungsprozess.

Die Orientierungshilfe unterscheidet die Besichtigung, die Erklärung, eine bestimmte Wohnung anmieten zu wollen, und die Entscheidung des Vermieters für einen bestimmten Bewerber. Mit jeder Phase dürfen mehr Angaben erfragt werden, aber immer nur so viele, wie für das Mietverhältnis tatsächlich nötig sind.

Eine Einwilligung in weitergehende Fragen hilft dem Vermieter übrigens nicht. Weil der Mietvertrag davon abhängt, wäre sie nicht freiwillig und damit nach Auffassung der Aufsichtsbehörden unwirksam. Ein Formular mit vorgedruckter Einwilligung ändert daran nichts.

Mythen und Fakten

Fünf Irrtümer bei der Wohnungssuche

Viele Mietinteressenten geben aus Unsicherheit mehr preis als nötig. Das sagen die Datenschutzbehörden.

Mythos 01

Die SCHUFA-Datenkopie reicht als Nachweis

Sie ist kostenlos und zeigt alles.

Tatsache

Vermieter dürfen sie nicht verlangen.

Selbstauskünfte nach Artikel 15 DSGVO enthalten deutlich mehr Angaben, als für ein Mietverhältnis nötig sind. Verlangen darf der Vermieter nur eine Auskunft, die speziell für Mietinteressenten gedacht ist.

Mythos 02

Bei der Besichtigung zählt schon die Bonität

Wer gleich alles vorlegt, hat bessere Chancen.

Tatsache

Bei der Besichtigung reichen Name und Anschrift.

Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind bei einer reinen Besichtigung in aller Regel nicht erforderlich. Der Vermieter darf Ihren Ausweis ansehen, aber keine Kopie davon anfertigen.

Mythos 03

Der Vermieter darf alles fragen

Wer nicht antwortet, fliegt raus.

Tatsache

Unzulässige Fragen müssen Sie nicht beantworten.

Fragen nach Staatsangehörigkeit, Religion, Vorstrafen, Heiratsabsichten, Schwangerschaft oder der Mitgliedschaft in Parteien und Mietervereinen sind unzulässig. Auch die Dauer Ihrer Beschäftigung geht den Vermieter nichts an.

Mythos 04

Ohne Bescheinigung des Vorvermieters geht nichts

Die Mietschuldenfreiheit muss belegt werden.

Tatsache

Diese Bescheinigung kann nicht verlangt werden.

Frühere Vermieter sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Deshalb kann sie von Ihnen auch nicht verlangt werden, ebenso wenig die Kontaktdaten früherer Vermieter.

Mythos 05

Das Gehalt muss exakt angegeben werden

Der Vermieter will den genauen Betrag sehen.

Tatsache

Ein Schwellenwert kann genügen.

Nach der Orientierungshilfe reicht es zunächst, anzugeben, dass Ihr Nettoeinkommen eine bestimmte Grenze überschreitet. Belege wie die Gehaltsabrechnung folgen erst kurz vor der Unterschrift, mit geschwärzten unnötigen Angaben.

In der Praxis

So bereiten Sie Ihre Unterlagen vor

Hat sich der Vermieter für Sie entschieden, darf er Ihr Einkommen belegen lassen. Geeignet sind eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung, ein Kontoauszug mit dem Gehaltseingang oder ein Einkommensteuerbescheid, jeweils als Kopie. Schwärzen Sie alles, was für die Prüfung nicht nötig ist, etwa Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer oder einzelne Kontobewegungen.

Als Bonitätsnachweis bieten Auskunfteien spezielle Auskünfte für Mietinteressenten an. Bei der SCHUFA ist das ein kostenpflichtiger Nachweis, der nach SCHUFA-Angaben auf den Mietmarkt zugeschnitten ist und keine Scorewerte enthält. Ihre kostenlose Datenkopie sollten Sie dagegen nur selbst nutzen, um Ihre Einträge zu prüfen.

Tun Sie das am besten schon vor der Wohnungssuche. Ein falscher Eintrag lässt sich in Ruhe korrigieren, aber kaum in den Tagen zwischen Zusage und Unterschrift. Wie Sie Ihre Daten einsehen, erklärt der Ratgeber zur Schufa-Auskunft, was Ihren Wert bestimmt, der Ratgeber zum Schufa-Score.

Bekommen Sie die Wohnung nicht, muss der Vermieter Ihre Daten löschen, sobald er sie nicht mehr braucht. Wegen möglicher Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz geschieht das regelmäßig spätestens nach sechs Monaten.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zur Bonitätsauskunft für Mieter

Kurze Antworten auf Grundlage der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz.

  • Darf der Vermieter selbst bei der SCHUFA anfragen?

    Nur wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Haben Sie bereits einen geeigneten Bonitätsnachweis vorgelegt, ist eine eigene Abfrage des Vermieters unzulässig.

  • Muss ich eine Ausweiskopie abgeben?

    Bei der Besichtigung nicht. Der Vermieter darf den Ausweis ansehen und die Prüfung vermerken, eine Kopie anzufertigen ist dort unzulässig.

  • Darf nach einer Privatinsolvenz gefragt werden?

    Ja, nach einem eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Verbraucherinsolvenzverfahren darf gefragt werden, sobald Sie eine Wohnung anmieten möchten.

  • Darf nach früheren Räumungsklagen gefragt werden?

    Ja, nach Räumungstiteln wegen Mietrückständen aus den letzten fünf Jahren. Kontaktdaten früherer Vermieter darf er dagegen nicht verlangen.

  • Was gilt, wenn das Jobcenter die Miete zahlt?

    Übernimmt eine öffentliche Stelle die Miete vollständig und direkt, sind Fragen nach dem Einkommen unzulässig. Ein Nachweis über die Übernahme darf verlangt werden.

  • Wohin kann ich mich bei Verstößen wenden?

    An die Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes. Unterstützung bei Fragen rund um die Wohnungssuche bieten außerdem Mietervereine und Verbraucherzentralen.

Jacob Hartmann
Geprüfter Inhalt
Fachlich verantwortlich

Jacob Hartmann

Gründer & Inhaber, Lacuna Digital ApS

Jacob Hartmann hat die Angaben zu zulässigen Fragen und Nachweisen mit der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz, Version 2.0 vom Januar 2026, und den Informationen der SCHUFA abgeglichen.

Schufa & BonitätVerbraucherkredit
Gründer und Inhaber der Lacuna Digital ApS · Spezialisiert auf Verbraucherkredite und Kreditvergleich
Aktualisiert: Oktober 2026·Zahlen und Regeln sind mit offiziellen Quellen wie BaFin, Verbraucherzentrale, SCHUFA und dem BGB abgeglichen.

Bonität vor der Wohnungssuche stärken

Unser Ratgeber zeigt, wie Sie Ihre Einträge prüfen und Ihre Bonität Schritt für Schritt verbessern.

Ein Kredit kostet Geld. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob Sie die monatliche Rate dauerhaft tragen können.

Das könnte Sie auch interessieren