Ist ein SCHUFA-Eintrag falsch, haben Sie nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung Anspruch auf eine unverzügliche und kostenlose Berichtigung. Wenden Sie sich schriftlich sowohl an die SCHUFA als auch an die meldende Firma, bezeichnen Sie den fehlerhaften Eintrag genau und fügen Sie Nachweise bei, etwa einen Kontoauszug über die Zahlung oder eine Kündigungsbestätigung. Ein formloses Schreiben genügt, eine Gebühr dürfen weder die SCHUFA noch das Unternehmen dafür verlangen. Halten Sie fest, wann Sie welches Schreiben abgeschickt haben.
Solange die Richtigkeit geprüft wird, können Sie verlangen, dass die Verarbeitung der umstrittenen Daten eingeschränkt wird. Wurde eine Forderung gemeldet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten, etwa weil Sie nicht zweimal schriftlich gemahnt wurden oder die Forderung bestritten hatten, können Sie die Löschung verlangen.
Reagiert niemand oder wird Ihre Beschwerde abgelehnt, können Sie sich bei der Datenschutzaufsicht beschweren. Für die SCHUFA ist das die hessische Aufsichtsbehörde. Holen Sie sich bei komplizierten Fällen Unterstützung, etwa bei einer Verbraucherzentrale. Bevor Sie handeln, brauchen Sie aber zuerst eine aktuelle und vollständige Auskunft über Ihre gespeicherten Daten.